Verlassenschaft

Sie haben die Leistungsschutzrechte von einem verstorbenen ausübenden Künstler1), der LSG-bezugsberechtigt war, geerbt?

Wenn ein ausübender Künstler bei der LSG-Interpreten einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hatte, erhält diese bekanntlich eine Vergütung aus den aufgenommenen Darbietungen, sofern diese z.B. im Radio wiedergegeben werden. Die Auszahlung dieser Vergütung (Tantiemen) erfolgt rückwirkend einmal im Jahr. Diese Ansprüche bestehen auch dann, wenn die Musikaufnahme bzw. Erstveröffentlichung der Aufnahme schon viele Jahrzehnte zurückliegt (bis zu 70 Jahre). Das bedeutet, dass in den meisten Fällen auch noch den Erben eines bereits verstorbenen Interpreten, welcher an solchen Aufnahmen künstlerisch mitgewirkt hat, eine Vergütung zusteht.

Treffen diese Angaben auf Sie zu, melden Sie sich bei uns, damit wir Sie als Rechtsnachfolger registrieren und Ihnen in Zukunft die Vergütungen auszahlen können.

Wir benötigen zur Überprüfung Ihrer Ansprüche als Rechtsnachfolger in der Regel folgende Dokumente:

  • Den vollständigen Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes mit der Rechtskraftbestätigung. (Bei Verlassenschaftsverfahren in anderen EU-Staaten ein sog. „Europäisches Nachlasszeugnis“.)
  • Einen amtlichen Lichtbildausweis von Ihnen in Kopie.
  • Ein ausgefülltes Kontoblatt, das Sie hier finden können.
  • Im Falle einer umsatzsteuerlichen Berücksichtigung, füllen Sie zusätzlich dieses Formular aus.

Je nach Verlauf und Ausgang eines Verlassenschaftsverfahrens können im Einzelfall auch zusätzliche Dokumente zum Nachweis erforderlich sein.

Falls es z.B. mehrere Erben oder eine Erbengemeinschaft gibt, setzen Sie sich vorweg mit uns in Verbindung.

Für Fragen steht Ihnen Frau Veronica Payr unter veronica.payr@lsg-interpreten.com zur Verfügung.

1) Bei allen Bezeichnungen, die sich auf Personen beziehen, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.